GUT BERATEN. SICHER STEUERN.

 

Arbeitnehmerveranlagung

Ein Überblick, was Sie berücksichtigen sollten

Seit 2017 gibt es die automatische Arbeitnehmerveranlagung. Dabei wird vom Finanzamt ein „Lohnsteuerausgleich“ durchgeführt. Vorgesehen ist die automatische Arbeitnehmerveranlagung für alle Dienstnehmer, die während des Jahres nur einen Dienstgeber hatten und auch keine „Transferzahlungen“ (Arbeitslosengeld…) erhalten haben.

Personen mit Transferzahlungen, mit mehreren Dienstverhältnissen und Dienstnehmer mit einem Freibetragsbescheid haben die Verpflichtung  eine Steuererklärung für Arbeitnehmerveranlagung einzureichen.

Auch für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. Arbeitnehmer können für  maximal € 400,00, Pendler sogar maximal € 500,00 und Pensionisten maximal € 110,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Rückzahlungen können sich auch für Alleinverdiener oder Alleinerhalter errechnen.


Ausgaben für Werbungskosten:

Werbungskosten sind Ausgaben, die der Dienstnehmer zu bezahlen hatte und die durch die berufliche Tätigkeit begründet sind. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienstort können nicht separat abgesetzt werden. Diese Ausgaben sind durch die Pendlerpauschale und den Pendlereuro abgegolten.

 

Sonderausgaben:

Die sogenannten „Topfsonderausgaben“ können nur mehr abgesetzt werden, wenn die Absetzmöglichkeit bei Ihnen auch schon im Jahr 2016 bestanden hat. Spenden und die Kirchensteuer (bis € 400,– p. a.) werden seit 2017 an das Finanzamt gemeldet. Steuerberatungskosten sind nach wie vor in unbegrenztem Umfang absetzbar.

Außergewöhnliche Belastungen:

Diese Ausgaben sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Gesundheitsausgaben, Arztkosten, Heilungskosen, Kosten für Mehraufwendungen wegen krankheitsbedingter Diätverpflegung und durch eine Körperbehinderung entstandene  Mehrkosten können unter dieser Position abgesetzt werden. Unter anderem können bestimmte Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.

 

Familienbonus Plus

Seit 2018 hat der Familienbonus Plus den Kinderfreibetrag und die außergewöhnliche Belastung für Kinderbetreuung ersetzt. Der Kinderbonus Plus steht Eltern für deren Kinder zu, wenn die Kinder im gemeinsamen Haushalt wohnen und für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe beseht. Auch getrennt lebende Eltern haben Anspruch auf Familienbonus Plus, so kann der Familienbonus zwischen dem Elternteil, bei dem das Kind lebt und jenem Elternteil, der Unterhalt leistet aufgeteilt werden.

asd