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Eigenimport von Fahrzeugen durch Privatpersonen

Wie erfolgt die Anmeldung und Freigabe und welche Abgaben sind zu zahlen?

Zur Zulassung von Fahrzeugen im Inland muss das betreffende Fahrzeug in der Zulassungsdatenbank erfasst werden und die Freigabe des Fahrzeuges durch Zahlung der Abgaben erwirkt sein. Neufahrzeuge gelangen durch den Importeur in die Datenbank. Die Freigabe erfolgt nach Zahlung der Normverbrauchsabgabe (NoVA).

Beim Eigenimport von Fahrzeugen muss man selbst die Anmeldung in die Zulassungsdatenbank veranlassen. Dies geschieht durch die Anmeldung zur Zahlung der NoVA und gegebenenfalls auch der Umsatzsteuer.

Welche Abgaben beim Import zu zahlen sind hängt von folgenden Umständen ab:

  • Wurde das Fahrzeug aus einem EU-Mitgliedsland oder einem Drittland importiert,
  • Handelt es sich um ein Gebrauchtfahrzeug oder ein Neufahrzeug.

 

Zu zahlende Abgaben:

1. Importe aus Drittländern:

Beim Import aus Drittländern fällt neben dem Zoll, die Umsatzsteuer in Form der Einfuhrumsatzsteuer und die NOVA an. Maßgebend ist der im Ausland entrichtete Kaufpreis und die Transportkosten des Fahrzeuges bis zur ersten Außengrenze der EU.

Von diesem Wert wird die Einfuhrumsatzsteuer im Ausmaß von 20% berechnet. Die Berechnung der NoVA erfolgt gleich wie beim Import aus dem EU-Raum und wird bei Gebrauchtfahrzeugen aus dem EU-Raum dargestellt.

 

2. Importe aus EU-Mitgliedsländern:

Erfolgt der Kauf des Fahrzeuges im übrigen Gemeinschaftsgebiet, muss unterscheiden werden, ob es sich um ein gebrauchtes Fahrzeug oder ein Neufahrzeug handelt. Bei Neufahrzeugen muss in Österreich jedenfalls die Erwerbsteuer (ist die Umsatzsteuer von 20%) und die NoVA bezahlt werden. Bei Gebrauchtfahrzeugen entfällt die Zahlung der Erwerbsteuer. Allerdings nur dann, wenn der Import durch eine Privatperson, Kleinunternehmer, Unternehmer der ausschließlich steuerbefreite Leistungen erbringt, oder einen sogenannten „Schwellenerwerber“ erfolgt.

Neufahrzeuge sind alle Fahrzeuge, die entweder nicht länger als 6 Monate zum Verkehr zugelassen waren oder nicht mehr als 6.000 km gefahren wurde.  Alle anderen Fahrzeuge gelten als gebrauchte Fahrzeuge.

 

3. Steuersatz der NOVA:

Bei Motorrädern errechnet sich der Steuersatz nach dem Hubraum. Mopeds und „Motorräder bis zu einem Hubraum von 125 ccm von der NOVA ausgenommen. Für alle anderen gilt die Rechnung: (Hubraum – 100 ccm) * 0,02 = Steuersatz. Die Höhe des Steuersatzes ist mit   20 % limitiert.

Als Beispiel: Import eines Motorrades mit 1190 ccm.

Steuersatz = (1190 – 100) * 0,02  =  21,8%;

liegt über dem Höchststeuersatz, also wird 20 % angewendet.

Bei PKW und Kombi richtet sich der Steuersatz nach dem CO2-Ausstoß. Ist kein CO2 Ausstoß bekannt (z. B. bei älteren Fahrzeugen) errechnet sich der Steuersatz aus dem Normverbrauch.

 

Steuersatz nach dem CO2-Wert:

Steuersatz = (CO2-Wert in g/km – 90) : 5 = Steuersatz (gerundet auf Ganze)

Der maximale Steuersatz ist 32%

Für Fahrzeuge mit höheren Emissionswerten als 250g/km erhöht sich die errechnete Steuer um € 0,20 je 20g der Überschreitung.

 

Ist kein Emissionswerte bekannt errechnet sich der CO2-Wert:

bei Benzinmotoren: Durchschnittsverbrauch in L/100 km  x   25 = CO2-Emissionswert

bei Dieselmotoren:  Durchschnittsverbrauch in L/100 km  x   28 = CO2-Emissionswert

 

Ab dem 1.1.2016 beträgt der Abzugsposten für alle Fahrzeuge € 300,–

Bonus/Malussystem:

Für Gebrauchtfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2014 erstmalig  im Ausland zugelassen wurden, in der Folge nach Österreich importiert werden gilt für die Berechnung der NoVA jenes Bonus Malus System des Jahres, in welchem die Erstzulassung im Ausland erfolgte.

Das Bonus- Malussystem wurde mehrmals ergänzt und verändert und ist daher zeitlich und in den Emissionswerten gestaffelt.

Erstzulassung vom 1.1.2008 – 31.12. 2009:

für Emissionswerte über 180mg/km muss eine Hinzurechnung von 25 mg/km des 180 mg/km überschreitenden Wertes hinzugerechnet werden.

Erstzulassung vom 1.1.2010 – 31.12.2012:

mehr als 160 mg/km; Erhöhung um 25 mg/km der Überschreitungsgrenze

mehr als 180 mg/km; Erhöhung um 25 + 25  mg/km der einzelnen Überschreitungsgrenzen

mehr als 220 mg/km: Erhöhung um  25 + 25 + 25 mg/km der einzelnen Überschreitungsgrenzen

Erstzulassung vom 1.1.2013 – 31.12.2014:

mehr als 150 mg/km; Erhöhung um 25 mg/km der Überschreitungsgrenze

mehr als 170 mg/km; Erhöhung um 25 + 25  mg/km der einzelnen Überschreitungsgrenzen

mehr als 210 mg/km: Erhöhung um  25 + 25 + 25 mg/km der einzelnen Überschreitungsgrenzen

Der Bonus betrifft Benzinfahrzeuge mit weniger als 60mg/km und Dieselfahrzeuge mir weniger als 80 mg/km, für diese Fahrzeuge konnte bis zu € 200,– vom errechneten NoVA Wert abgezogen werden.

asd